BGH - Urteil vom 20.10.2021
I ZR 96/20
Normen:
BGB § 312d Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2; UWG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2754
BauR 2022, 241
BauR 2022, 701
GRUR 2021, 1531
MDR 2022, 111
MMR 2022, 123
NJW-RR 2022, 121
NZM 2022, 230
VersR 2022, 780
WM 2023, 475
WRP 2022, 54
ZfBR 2022, 147
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 72/19
OLG Köln, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 300/19

Revision einer eingetragenen Verbraucherzentrale wegen des Widerrufsrechts eines Vertrages über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts; Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Widerufsrechts

BGH, Urteil vom 20.10.2021 - Aktenzeichen I ZR 96/20

DRsp Nr. 2021/17240

Revision einer eingetragenen Verbraucherzentrale wegen des Widerrufsrechts eines Vertrages über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts; Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Widerufsrechts

a) Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag. Wird ein solcher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, steht diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil der in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Ausschluss dieses Rechts Werkverträge nicht erfasst.b) Die werbliche Angabe eines Anbieters von Treppenliften, im Falle eines Kurventreppenlifts mit individuell geformten und an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Laufschienen bestehe kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, begründet Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB gemäß § 312d Abs. 1 und Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Mai 2020 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 2019 abgeändert.