BGH - Urteil vom 17.11.2021
IV ZR 109/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; GVG § 172 Nr. 2; GVG § 174 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 14/18
LG Berlin, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 19/18

Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des Krankenversicherers; Ausschluss der Öffentlichkeit im Falle von Fragen zu krankversicherungsrechtlichen Beitragserhöhung als Abhilfe der zu erfolgenden Geheimhaltungspflicht

BGH, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen IV ZR 109/20

DRsp Nr. 2021/18376

Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des Krankenversicherers; Ausschluss der Öffentlichkeit im Falle von Fragen zu krankversicherungsrechtlichen Beitragserhöhung als Abhilfe der zu erfolgenden Geheimhaltungspflicht

1. Bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG wird erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt.2. Unabhängig davon, ob ein Versicherungsnehmer die Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift, steht § 242 BGB einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen.3. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist.4. Im Falle eines noch nicht entschiedenen Meinungsstreits ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen.

Tenor