BGH - Beschluss vom 10.11.2021
IV ZB 40/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; GVG § 172 Nr. 2; GVG § 174 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 762/18

Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des Krankenversicherers; Ausschluss der Öffentlichkeit im Falle von Fragen zu krankversicherungsrechtlichen Beitragserhöhung als Abhilfe der zu erfolgenden Geheimhaltungspflicht

BGH, Beschluss vom 10.11.2021 - Aktenzeichen IV ZB 40/20

DRsp Nr. 2021/18454

Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des Krankenversicherers; Ausschluss der Öffentlichkeit im Falle von Fragen zu krankversicherungsrechtlichen Beitragserhöhung als Abhilfe der zu erfolgenden Geheimhaltungspflicht

1. Allein das Überlassen von Unterlagen an den Prozessvertreter eines Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens führt nicht ohne weiteres dazu, Kenntnisse des Beteiligten vom Inhalt der Unterlagen zu bejahen.2. Gemäß § 174 Abs. 3 S. 1 GVG bezieht sich eineGeheimhaltungsanordnung nur auf anwesende Personen.3. Das Gericht ist im Zusammenhang mit einer Geheimhaltungsanordnung nicht verpflichtet, von sich aus ohne weiteres umfangreiche Ermittlungen dazu anzustellen, hinsichtlich welcher im Gerichtssaal anwesenden Person nur noch ein eingeschränktes oder gar kein Bedürfnis für die Geheimhaltungsverpflichtung mehr besteht, weil ihr alle oder einige der aus Sicht des Geheimnisträgers zu schützenden Tatsachen bereits bekannt sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Klägers und des im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht anwesenden Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. November 2020 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2; GVG § 172 Nr. 2; GVG § 174 Abs. 3;

Gründe