BGH - Beschluss vom 12.01.2021
4 StR 481/20
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 13.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Js 10540/19

Revision gegen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Bildung von Einzelstrafe und Gesamtstrafe

BGH, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 4 StR 481/20

DRsp Nr. 2021/2271

Revision gegen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Bildung von Einzelstrafe und Gesamtstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 13. Juli 2020 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hechingen verwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 11. März 2020 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und angeordnet, dass dem Angeklagten für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.