BGH - Urteil vom 28.09.2021
VI ZR 29/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
DAR 2021, 672
VRS 2021, 25
VersR 2022, 63
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 739/18
OLG München, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2943/19

Revision in einem Verfahren wegen der Inanspruchnahme der Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen VI ZR 29/20

DRsp Nr. 2021/16295

Revision in einem Verfahren wegen der Inanspruchnahme der Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

a) Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.b) Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.

1. Als sittenwidrig ist es auch zu beurteilen, wenn ein Motorenhersteller - wie hier - einen Motor auf der Grundlage einer für sein Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden und eigens zu diesem Zweck entwickelten Steuerungssoftware ausstattet und diesen Motor in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von dem Erwerber - seiner Tochtergesellschaft - in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird.