BGH - Beschluß vom 29.02.1984
IVa ZA 7/83
Normen:
ARB § 4 Abs. 1h, § 14 Abs. 3; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 826
VersR 1984, 434
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M. OLG Frankfurt/M. (Darmstadt),
LG Darmstadt,

Risikoauschluß für Klagen auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung

BGH, Beschluß vom 29.02.1984 - Aktenzeichen IVa ZA 7/83

DRsp Nr. 1994/4528

Risikoauschluß für Klagen auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung

»Bei Klagen auf Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung ist der Zeitpunkt des Verstoßes i. S. von § 14 Abs. 3 ARB nicht mit dem Zeitpunkt des Haftpflichtfalles identisch.«

Normenkette:

ARB § 4 Abs. 1h, § 14 Abs. 3; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat auch nachgewiesen, daß sein Einkommen nicht die Höchstgrenze der Tabelle zu § 114 ZPO übersteigt. Sein Gesuch muß dennoch zurückgewiesen werden, weil der vorgelegte Versicherungsschein dafür spricht, daß der Rechtsschutzversicherer des Klägers eintrittspflichtig ist; der Kläger bedarf daher zur Verfolgung seiner Rechte der Prozeßkostenhilfe nicht.