BGH - Urteil vom 26.09.1990
IV ZR 176/89
Normen:
VVG § 179 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Unfallversicherung (AUB) § 3 Nr. 2 Schußwaffenumgang 1
BGHR VVG § 179 Risikoausschluß 1
LM § 3 AVB f. Unfallvers. Nr. 14
NJW-RR 1991, 93
VersR 1990, 1268
r+s 1990, 430
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Risikoausschluß in der BB-ZU wegen unerlaubten Umgangs mit Schußwaffen; Rückrechnungsregeln zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration

BGH, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen IV ZR 176/89

DRsp Nr. 1994/4048

Risikoausschluß in der BB-ZU wegen unerlaubten Umgangs mit Schußwaffen; Rückrechnungsregeln zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration

»Zur Reichweite des Risikoausschlusses: "Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, die der Versicherte erleidet infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des Versuchs von Vergehen" in Fällen des unerlaubten Umganges mit Schußwaffen.« 1. a) Die Rückrechnungsregeln zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration sind im Versicherungsrecht die gleichen wie im Strafrecht. 1. b) Ein höherer Abbauwert als 0,1 Promille pro Stunde kommt nicht in Betracht. 1. c) Bei der Rückrechnung sind das Trinkende und die sich daraus ergebende Resorptionszeit zu berücksichtigen.

Normenkette:

VVG § 179 ;

Tatbestand:

Die klagende Bank beansprucht aus abgetretenem Recht Leistungen von der Beklagten aus vier Unfall-Zusatzversicherungen, die der Versicherungsnehmer in den Jahren 1966 bis 1982 abgeschlossen hat. Den Verträgen liegen unter anderem die Besonderen Bedingungen der Beklagten zur Unfall-Zusatzversicherung (BB-Unfall-ZusatzVers.) zugrunde. Die Beklagte stellt ihre Leistungspflicht mit verschiedenen Begründungen in Abrede.