Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich folgender Gesichtspunkt:
Zu Recht hat das Amtsgericht die hier in Rede stehende qualifizierte Missachtung einer auf die Farbfolge Rot-Gelb beschränkten Lichtzeichenanlage im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO (sog. Bedarfsampel) unter den Bußgeldtatbestand der lfd. Nr. 132.2 BKatV subsumiert.
Zwar nennt lfd. Nr.
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