I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 125,00 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er unter näheren Ausführungen mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat - zumindest vorläufig - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Bielefeld.
Zu dem Rechtsmittel des Betroffenen hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2007 u. a. folgendes ausgeführt:
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