OLG Köln - Urteil vom 04.12.2020
20 U 103/20
Normen:
VVG § 8 Abs. 1 S. 1; VVG -InfoV § 2 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2021, 299
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 343/19

Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach WiderrufNicht ausreichende Informationen über die Höhe von in Prämien einkalkulierten KostenVoraussetzungen für die Treuwidrigkeit eines Widerrufs

OLG Köln, Urteil vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 20 U 103/20

DRsp Nr. 2021/1561

Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach Widerruf Nicht ausreichende Informationen über die Höhe von in Prämien einkalkulierten Kosten Voraussetzungen für die Treuwidrigkeit eines Widerrufs

Für die Annahme der Treuwidrigkeit eines Widerrufs reichen weder eine Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerrufserklärung von über 10 Jahren noch der Umstand, dass ein Versicherungsnehmer durch Vertragsänderungen - etwa Bedingungsanpassung, Beitragsfreistellung, Bezugsrechtsänderung - auf den Vertrag eingewirkt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Februar 2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 343/19 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.783,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.