SchlHOLG - Beschluss vom 26.04.2021
16 U 148/20
Normen:
BGB § 346 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 19.11.2020

Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach WiderrufVersäumung der WiderrufsfristVertrag im AntragsmodellAnforderungen einer Belehrung über ein RücktrittsrechtRechtsmissbräuchliche Ausübung eines WiderrufsrechtsWidersprüchliches Verhalten

SchlHOLG, Beschluss vom 26.04.2021 - Aktenzeichen 16 U 148/20

DRsp Nr. 2022/6316

Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach Widerruf Versäumung der Widerrufsfrist Vertrag im Antragsmodell Anforderungen einer Belehrung über ein Rücktrittsrecht Rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Widerrufsrechts Widersprüchliches Verhalten

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 19.11.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 346 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung gerichteten Klage.

1. 2.