Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 10.02.2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird in dem aus den Gründen ersichtlichen Umfang zugelassen
A.
Der Kläger macht Ansprüche nach einem Widerspruch gegen das Zustandekommen einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen Rentenversicherung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltend; im Folgenden ist der Einfachheit halber schlicht von der Beklagten die Rede.
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