OLG Köln - Urteil vom 11.02.2022
20 U 107/21
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 255/20

Rückabwicklung einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach WiderspruchUnwirksamkeit einer WiderspruchsbelehrungVerwirkung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint)Zeitmoment und Umstandsmoment

OLG Köln, Urteil vom 11.02.2022 - Aktenzeichen 20 U 107/21

DRsp Nr. 2022/3364

Rückabwicklung einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach Widerspruch Unwirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung Verwirkung eines Widerrufsrechts (vorliegend verneint) Zeitmoment und Umstandsmoment

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das das am 16. Juli 2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 255/20 - wird hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2) als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung des Klägers im Übrigen wird das am 16. Juli 2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 255/20 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass dem Zustandekommen des Vertrags mit der Nr. B zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen wurde.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit der Ausübung eines Widerspruchsrechts durch Schreiben vom 18. März 2020 (Anlage A5, Bl. 109 GA), gegen eine mit der Beklagten im Jahr 1996 geschlossene kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung und Rentenwahlrecht mit der Versicherungsnummer B geltend.

1. 2. a) b) c) d) e) 3. 4. 5. 1. 2. a) b) c) d) e) 3. 4. 5. 6.