OLG München - Beschluss vom 01.12.2020
25 U 5829/20
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 18553/19

Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policen-ModellDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zugangs des Policen-BegleitschreibensRechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts zum Zwecke der Erzielung günstigerer Kapitalmarkterträge

OLG München, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 25 U 5829/20

DRsp Nr. 2021/13486

Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policen-Modell Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zugangs des Policen-Begleitschreibens Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts zum Zwecke der Erzielung günstigerer Kapitalmarkterträge

1. Hat der Verbraucher die Versicherungspolice einer Kapital-Lebensversicherung nach dem sog. Policen-Modell erhalten und spricht die bekannte Vorgehensweise der Versicherer, die Versicherungspolice, die Verbraucherinformationen und die Begleitschreiben in einer Sendung zu versenden, dafür, dass der Verbraucher auch die Widerspruchsbelehrung erhalten hat, ist es unzulässig, den Zugang des Policen-Begleitschreibens mit Nichtwissen zu bestreiten. 2. Jedenfalls 14 Jahre nach Vertragsschluss, bei dem nicht in gesetzlich vorgeschriebener Weise über das Widerspruchsrecht belehrt wurde, erscheint es rechtsmissbräuchlich, hiervon nur zu dem Zweck Gebrauch zu machen, bessere Zinskonditionen am Kapitalmarkt zu erhalten. Denn das Widerspruchsrecht des Verbrauchers soll ihn vor übereilten Abschlüssen schützen, ihm jedoch nicht ermöglichen, mit dem nachträglichen Wissensvorsprung der für den Ertrag der Kapitalanlage wesentlichen Faktoren seine Entscheidung rückgängig zu machen.

Tenor

1. 2.