OLG Köln - Urteil vom 22.10.2021
20 U 44/21
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 287/20

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags nach WiderrufUnwirksamkeit einer WiderrufsbelehrungFehlender Hinweis auf Schriftformerfordernis für einen Widerruf

OLG Köln, Urteil vom 22.10.2021 - Aktenzeichen 20 U 44/21

DRsp Nr. 2022/793

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags nach Widerruf Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Fehlender Hinweis auf Schriftformerfordernis für einen Widerruf

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. April 2021 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 287/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.765,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 69% und die Beklagte zu 31%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 67% und der Beklagten zu 33% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin, die nach Teilrücknahme des Rechtsmittels nur noch die Verträge mit den früheren Versicherungsnehmern A (Endz. -236 001) und B (Endz. -779 002) betrifft, hat in der Sache zu einem Teil Erfolg.

1.