OLG Hamm - Beschluss vom 10.12.2021
20 U 147/21
Normen:
VVG a.F. § 5a; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 489/20

Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem WiderspruchVerwirktes WiderspruchsrechtBerufung auf einen vermeintlich geringfügigen Fehler einer Widerspruchsbelehrung nach mehr als 15 Jahren

OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 20 U 147/21

DRsp Nr. 2022/2948

Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem Widerspruch Verwirktes Widerspruchsrecht Berufung auf einen vermeintlich geringfügigen Fehler einer Widerspruchsbelehrung nach mehr als 15 Jahren

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.04.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach erklärtem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. auf Rückzahlung geleisteter Prämien nebst Nutzungen für einen kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag in Anspruch.

Auf den Antrag der Klägerin vom 27.12.2004 hin übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29.12.2004 die Versicherungspolice nebst den allgemeinen Versicherungsbedingungen und weiteren Unterlagen.

1. 2.