OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.08.2007
7 U 111/07
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 443 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2007, 1011
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 632/06

Rückabwicklung eines Kaufvertrages - Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Unfallfahrzeug bei Bagatellschäden

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 7 U 111/07

DRsp Nr. 2008/241

Rückabwicklung eines Kaufvertrages - Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Unfallfahrzeug bei Bagatellschäden

»Ein Kraftfahrzeug ist nicht schon deshalb als Unfallfahrzeug anzusehen, weil es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden aufweist, die jeweils geringfügig und als Bagatellschäden einzustufen sind.«

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 443 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW. Durch das angegriffene Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben, da das Fahrzeug entgegen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht unfallfrei sei, sondern rundherum Vorschäden - kleine Beulen, Schrammen, Kratzer- und Streifschäden - aufgewiesen habe, die vor dem Verkauf an den Kläger ausgebessert und überlackiert worden seien.