OLG Stuttgart - Urteil vom 17.11.2004
19 U 130/04
Normen:
BGB § 323 ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 442 ; BGB § 474 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 476 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 91
OLGReport-Stuttgart 2005, 30
ZGS 2005, 36
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 95/04

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Gebrauchtfahrzeug wegen Sachmangels - Beweislast

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 19 U 130/04

DRsp Nr. 2004/18920

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Gebrauchtfahrzeug wegen Sachmangels - Beweislast

»Die beim Verbrauchsgüterkauf in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass der Sachmangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist nicht, weil mit der Art des Mangels unvereinbar, bereits dann ausgeschlossen, wenn ein hinreichend wahrscheinlicher Rückschluss hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts des Mangels ausscheidet (hier: Verformung des Kotflügels und der Stoßstange eines gebrauchten Kraftfahrzeugs durch seitliche Krafteinwirkung).«

Normenkette:

BGB § 323 ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 442 ; BGB § 474 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 476 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Ford Fiesta.

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Gebraucht- und Neufahrzeugen sowie eine Werkstatt mit Lackiererei.