OLG Hamm - Urteil vom 24.03.2021
30 U 160/20
Normen:
BGB § 355 Abs. 3; BGB § 356b; BGB § 357a Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 216/20

Rückabwicklung eines Leasingvertrages mit Restwertabrechnung nach Widerruf; Anwendung des § 356b BGB auf entgeltliche Finanzierungshilfen und mithin auf Leasingverträge mit Restwertabrechnung

OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 30 U 160/20

DRsp Nr. 2024/3298

Rückabwicklung eines Leasingvertrages mit Restwertabrechnung nach Widerruf; Anwendung des § 356b BGB auf entgeltliche Finanzierungshilfen und mithin auf Leasingverträge mit Restwertabrechnung

Eine Allgemeine Leasingbedingung ist unwirksam, wenn das Widerrufrecht des Leasingnehmers unzulässig beschränkt wird, etwa durch Verwirrungspotential. Das Widerrufsrecht ist grundsätzlich wirksam, wenn das Bestehen sich dieses aus der Widerrufsinformation selbst entnehmen lässt. Bei Abschluss von Verbraucherverträgen beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 356b BGB erfüllt sind. Der Umstand, dass der Leasingnehmer die Leasingraten nach seinem erklärten Widerruf weitergezahlt, das Fahrzeug genutzt und zum vereinbarten Restwert erworben hat, stellt noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.d. § 242 BGB.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 17.09.2020 - 6 O 216/20 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.580,61 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2020 zu zahlen.

Ferner wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 218,72 € freizustellen.