OLG Köln - Urteil vom 08.10.2021
20 U 35/21
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 371/20

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach WiderrufFehlerhafte WiderrufsbelehrungBereicherungsrechtliche RückabwicklungBerechnung von Nutzungen

OLG Köln, Urteil vom 08.10.2021 - Aktenzeichen 20 U 35/21

DRsp Nr. 2022/2329

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerruf Fehlerhafte Widerrufsbelehrung Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung Berechnung von Nutzungen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.03.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - Az. 26 O 371/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 22.559,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. 2.