OLG Köln - Urteil vom 11.06.2021
20 U 316/20
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 462/19

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach WiderrufVertrag nach dem PolicenmodellWirksamkeit eines WiderrufsVoraussetzungen einer TreuwidrigkeitUnbeachtlichkeit der Motive für die Ausübung eines Widerspruchsrechts

OLG Köln, Urteil vom 11.06.2021 - Aktenzeichen 20 U 316/20

DRsp Nr. 2021/14954

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerruf Vertrag nach dem Policenmodell Wirksamkeit eines Widerrufs Voraussetzungen einer Treuwidrigkeit Unbeachtlichkeit der Motive für die Ausübung eines Widerspruchsrechts

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. November 2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 462/19 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.617,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 12% und die Beklagte zu 88% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache weitgehend Erfolg.