OLG Koblenz - Beschluss vom 10.01.2022
10 U 1634/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 530/20

Rückabwicklung eines LebensversicherungsvertragsUnzulässigkeit einer ZwischenfeststellungsklageStreitiges Rechtsverhältnis

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen 10 U 1634/21

DRsp Nr. 2022/15730

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags Unzulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage Streitiges Rechtsverhältnis

Für eine Zwischenfeststellungsklage muss zwischen den Parteien während des Urteilsverfahrens über die Hauptklage im Rahmen des Hauptanspruchs ein Rechtsverhältnis streitig sein, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Entscheidung der Hauptklage vorgreiflich ist.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG a.F. § 5a;

[Gründe]

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.

Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (durch Urteil). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage in dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist unbegründet.