SchlHOLG - Beschluss vom 09.12.2021
16 W 104/21
Normen:
GKG § 44; ZPO § 3;

Rückabwicklung eines nach dem sogenannten Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrags nach WiderspruchBerücksichtigung der Herausgabe von Nutzungen bei der StreitwertberechnungBemessung des Wertes von Nutzungen

SchlHOLG, Beschluss vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 16 W 104/21

DRsp Nr. 2022/1546

Rückabwicklung eines nach dem sogenannten Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrags nach Widerspruch Berücksichtigung der Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung Bemessung des Wertes von Nutzungen

1. In "5a VVG -Fällen" ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung - auch für den Gebührenstreitwert - zu berücksichtigen.2. Bei der Bemessung des Wertes der Nutzungen haben offensichtlich übertriebene Einschätzungen - namentlich eine unrichtige Berechnung nach Maßgabe der Eigenkapitalrendite des Versicherers - außer Betracht zu bleiben. Orientierungssätze: In "5a VVG -Fällen" ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung - auch für den Gebührenstreitwert - zu berücksichtigen.

Tenor

Der Streitwert wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses in der Fassung des Beschlusses vom 29. November 2021 und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 15.415,85 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 44; ZPO § 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt nach einem im Jahr 2020 erklärten Widerspruch die Rückabwicklung eines im Jahre 2000 nach dem sog. Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrags, in den er bis zur Beitragsfreistellung im Jahr 2016 11.011,32 € eingezahlt hatte.