Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22 O 308/13 - vom 14. Februar 2014
abgeändert
und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 4.098,21 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. August 2013 zu bezahlen.
2.Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen.
3.Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3, von den Kosten zweiter Instanz trägt die Klägerin 17/20, die Beklagte 3/20.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: I. Instanz bis zu 26.000 Euro bis 7. Januar 2014
bis zu 22.000 Euro sodann.
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