SchlHOLG - Urteil vom 08.11.2021
16 U 66/20
Normen:
BGB § 259; BGB § 260; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 12.06.2020

Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags über eine fondsgebundene Lebensversicherung nach WiderspruchKein Auskunftsanspruch über die allmonatliche Verwendung und Verbuchung von empfangenen BeitragszahlungenAngemessenheit einer Abschlussprovision

SchlHOLG, Urteil vom 08.11.2021 - Aktenzeichen 16 U 66/20

DRsp Nr. 2022/1598

Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags über eine fondsgebundene Lebensversicherung nach Widerspruch Kein Auskunftsanspruch über die allmonatliche Verwendung und Verbuchung von empfangenen Beitragszahlungen Angemessenheit einer Abschlussprovision

1 D. Versicherungsnehmer*in hat im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines im Policenmodell zustande gekommenen Vertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung keinen über die Angabe der Grunddaten (die zugrunde gelegten Beitragszahlungen, die Risikokosten, die Abschluss- und Verwaltungskosten, die Überschussbeteiligung und bei einer fondsgebundene Versicherung den Fondsgewinn bzw. Den Fondsverlust) hinausgehenden Auskunftsanspruch über die allmonatliche Verwendung und Verbuchung der empfangenen Beitragszahlungen.2 Bei der Bewertung der Angemessenheit der Abschlussprovision sind nicht nur die bis zur tatsächlichen Vertragsbeendigung eingezahlten Beiträge, sondern die bis zum vereinbarten Vertragsende zu leistenden Beiträge zugrunde zu legen.3 Bei der Streitwertbemessung einer Stufenklage sind die Angaben des Klägers zu einem nach Maßgabe der Eigenkapitalrendite berechneten Anspruch nicht zugrunde zu legen, da dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bekanntermaßen kein geeigneter Maßstab ist. Orientierungssätze: