OLG Hamm - Beschluss vom 11.08.2021
20 U 148/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG § 8 Abs. 1 S. 1; VVG § 152 Abs. 1; VVG § 8 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2022, 226
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 475/20

Rückabwicklung eines Vertrages über eine kapitalbildende Lebensversicherung nach WiderrufVerfristeter WiderrufWirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 20 U 148/21

DRsp Nr. 2021/18914

Rückabwicklung eines Vertrages über eine kapitalbildende Lebensversicherung nach Widerruf Verfristeter Widerruf Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG § 8 Abs. 1 S. 1; VVG § 152 Abs. 1; VVG § 8 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung eines Vertrages über eine kapitalbildende Lebensversicherung nach einem von der Klägerin erklärtem Widerruf gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 06.08.2021 (Bl. 32 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch.

1.