OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.07.2021
4 U 48/20
Normen:
ZPO § 295;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 181/18

Rückabwicklung eines Vertrags über den Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen aufgrund eines WiderrufsUnzureichende Informationen über eine WertentwicklungMündliche Verhandlung im Wege einer VideokonferenzFehlende Bildübertragung wegen technischer Probleme

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 4 U 48/20

DRsp Nr. 2021/16101

Rückabwicklung eines Vertrags über den Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen aufgrund eines Widerrufs Unzureichende Informationen über eine Wertentwicklung Mündliche Verhandlung im Wege einer Videokonferenz Fehlende Bildübertragung wegen technischer Probleme

1. Der Schutzbereich der Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB ist nach deren Sinn und Zweck dann nicht eröffnet, wenn der Erwerber einer Inhaberschuldverschreibung mangels im Vertrag vorgesehener Informationen nicht ermitteln kann, wie sich der Wert seiner Zertifikate entwickelt, und die Emittentin und die mit ihr verbundenen Gesellschaften zugleich die Entwicklung der Schuldverschreibung beherrschen, sodass Spekulationsgeschäfte faktisch ausgeschlossen sind. 2. Eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des § 312g Abs. 2 BGB, mit der das Eingreifen der Bereichsausnahme gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB abbedungen werden soll, kann im Einzellfall darin liegen, dass der Unternehmer den Verbraucher auf das Bestehen seines gesetzlichen Widerrufsrechts hinweist und der Verbraucher dieses Angebot annimmt. 3. Nimmt der Prozessbevollmächtigte einer Partei an einer im Wege der Videokonferenz stattfindenden mündlichen Verhandlung aufgrund technischer Probleme lediglich durch Tonübertragung und nicht unter zeitgleicher Bildübertragung teil, kann dieser Verstoß gegen § 128a ZPO gemäß § 295 ZPO geheilt werden.