OLG Rostock - Urteil vom 08.02.2022
4 U 51/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 381/19

Rückabwicklung von fondsgebundenen RentenversicherungenVertragsschluss im PolicenmodellUnzureichende Belehrung über ein WiderrufsrechtVerwirkung eines Widerspruchsrechts (vorliegend verneint)Zeitspanne von mehr als zehn Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerspruch

OLG Rostock, Urteil vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 4 U 51/21

DRsp Nr. 2022/5448

Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungen Vertragsschluss im Policenmodell Unzureichende Belehrung über ein Widerrufsrecht Verwirkung eines Widerspruchsrechts (vorliegend verneint) Zeitspanne von mehr als zehn Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerspruch

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Schwerin vom 19.05.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.834,62 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.07.2018 sowie aus 36.127,11 € für die Zeit vom 25.02.2016 bis zum 24.07.2018 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

IV. Dieses Urteil und - im Umfang seiner Aufrechterhaltung - das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;