SchlHOLG - Urteil vom 31.05.2021
16 U 62/20
Normen:
BGB § 242; VVG a.F. § 5a; VVG § 3 Abs. 5;

Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen und eines Rentenversicherungsvertrags nach Widerspruch oder RücktrittHerausgabe von VertragsunterlagenVoraussetzungen eines Rechtsschutzinteresses (vorliegend bejaht)Verjährung eines Herausgabeanspruchs

SchlHOLG, Urteil vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 16 U 62/20

DRsp Nr. 2022/6371

Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen und eines Rentenversicherungsvertrags nach Widerspruch oder Rücktritt Herausgabe von Vertragsunterlagen Voraussetzungen eines Rechtsschutzinteresses (vorliegend bejaht) Verjährung eines Herausgabeanspruchs

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die folgenden die Versicherungsverträge aaa, bbb und ccc betreffenden Unterlagen in Kopie herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung von 0,50 € pro Kopie für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite:

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die jeweils vom Kläger gestellten Anträge auf Abschluss der Lebensversicherungsverträge;

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die jeweilige Versicherungspolice;

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die dem Kläger jeweils erteilte Verbraucherinformation;

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das jeweilige Begleitschreiben, mit dem die Police an den Kläger übersandt worden ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.