OLG Hamm - Urteil vom 26.08.2021
20 U 60/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818; VVG a.F. § 5a Abs. 1; BGB § 126b;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 131/20

Rückabwicklung von RentenversicherungsverträgenWirksamkeit einer WiderspruchsbelehrungBegriff der Textform in einer Widerspruchsbelehrung

OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 20 U 60/21

DRsp Nr. 2021/18242

Rückabwicklung von Rentenversicherungsverträgen Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Januar 2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 53.378,67 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818; VVG a.F. § 5a Abs. 1; BGB § 126b;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung zweier Rentenversicherungsverträge in Anspruch.

1. 2. 3.