OLG Saarbrücken - Urteil vom 05.11.2021
5 U 32/21
Normen:
BGB § 346 Abs. 1; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 120/20

Rückabwicklungsansprüche nach Rücktritt von einem LebensversicherungsvertragVerlängerung der Widerrufsfrist zwischen Antragstellung und Annahmeerklärung des VersicherersÜberholte Widerrufsbelehrung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.11.2021 - Aktenzeichen 5 U 32/21

DRsp Nr. 2022/920

Rückabwicklungsansprüche nach Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag Verlängerung der Widerrufsfrist zwischen Antragstellung und Annahmeerklärung des Versicherers Überholte Widerrufsbelehrung

1. Eine bei der Antragstellung erteilte Rücktrittsbelehrung, die auf die zu diesem Zeitpunkt noch maßgebliche Frist von 14 Tagen hinweist, genügt auch dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Annahmeerklärung des Versicherers erst nach Inkrafttreten der zur Verlängerung der Widerrufsfrist auf 30 Tage führenden Gesetzesänderung erfolgt ist. 2. Auch nach Antragstellung hat der Versicherer noch die Möglichkeit, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über die verlängerte Rücktrittsfrist zu belehren und dadurch die Frist in Lauf zu setzen

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 2. März 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 120/20 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.434,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 346 Abs. 1; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

I.