OLG Köln - Urteil vom 20.12.2019
20 U 209/19
Normen:
VVG a.F. § 5a ; BGB § 812; BGB § 818 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 47/19

Rückerstattung von Lebensversicherungsprämien

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 20 U 209/19

DRsp Nr. 2020/2936

Rückerstattung von Lebensversicherungsprämien

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Juli 2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 47/19 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.655,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87% und die Beklagte zu 13%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin wegen der geltend gemachten Ansprüche auf "EKR-Nutzung Abschlusskosten" und "EKR-Nutzung Verwaltungskosten" zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a ; BGB § 812; BGB § 818 ;

Gründe

I.

1. 2.