OLG Saarbrücken - Urteil vom 26.06.2012
4 U 62/11 - 18
Normen:
VVG § 194 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1495
VersR 2013, 223
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 146/10

Rückforderung von Leistungen für Zytostatikazubereitungen durch den privaten Krankenversicherer; Umfang des gesetzlichen Anspruchsübergangs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen 4 U 62/11 - 18

DRsp Nr. 2012/14839

Rückforderung von Leistungen für Zytostatikazubereitungen durch den privaten Krankenversicherer; Umfang des gesetzlichen Anspruchsübergangs

1. Der Anspruchsübergang des § 194 Abs. 2 VVG erfasst auch solche Erstattungsleistungen, die der Versicherer ohne korrespondierende Rechtspflicht erbringt, solange der Versicherer mit der Liquidation unberechtigter Entgelte den Heilungserfolg des Versicherungsnehmers herbeiführen will. 2. Für die Zubereitung zytostatikahaltiger Lösungen steht dem Apotheker nur der § 5 Abs. 6 AMPreisV a.F. geregelte Festzuschlag, nicht zugleich die § 5 Abs. 1 AMPreisV a.F. normierten Zuschläge zu.

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Januar 2011 - 9 O 146/10 - mit der Maßgabe abgeändert, dass die Klage in der Hauptforderung in Höhe eines weiteren Betrages von 979,88 EUR abgewiesen wird und sich der Zinsanspruch aus 34.641,13 EUR um 79,88 EUR auf 34.561,25 EUR reduziert. Auch insoweit unterliegt die Klage der Abweisung.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.