OLG Hamm - Beschluss vom 07.05.2018
3 U 162/17
Normen:
BGB § 779 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 2; VVG § 109; ZPO § 301 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 111 O 74/16

Rückforderung von Schadensersatzleistungen aufgrund eines Vergleichs wegen einer Haftungsbeschränkung im Innenverhältnis

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 3 U 162/17

DRsp Nr. 2018/11519

Rückforderung von Schadensersatzleistungen aufgrund eines Vergleichs wegen einer Haftungsbeschränkung im Innenverhältnis

Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten schließt, insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer vom Haftpflichtversicherer in den Vergleichsverhandlungen nicht offengelegten Beschränkung der Deckungssumme.

Schließt der Haftpflichtversicherer eines Krankenhauses mit dem Geschädigten einen Vergleich dahingehend, dass 80% aller Schäden übernommen werden, so ist in aller Regel davon auszugehen, dass hierdurch auch der Träger des Krankenhauses mitverpflichtet wird, da der Haftpflichtversicherer in aller Regel die Verhandlungen aufgrund umfassender Bevollmächtigung durch den Versicherungsnehmer führt. 2.Der Haftpflichtversicherer eines Krankenhauses kann sich nicht nachträglich auf eine im Innenverhältnis vereinbarte Haftungsbeschränkung berufen, wenn diese keinen Eingang in den Vergleich gefunden hat.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 09.11.2017 verkündete Teil-Grund- und Teil-Endurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.