OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.06.2007
I-24 U 226/06
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 546 ; BGB § 546a ; BGB § 683 ; BGB § 670 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1421
OLGReport-Düsseldorf 2007, 779
ZMR 2008, 125
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 358/05

Rückgabepflicht eines gemieteten LKW am Ort der Überlassung - Ersatz von Überführungskosten aus GoA

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen I-24 U 226/06

DRsp Nr. 2007/18362

Rückgabepflicht eines gemieteten LKW am Ort der Überlassung - Ersatz von Überführungskosten aus GoA

»1. Die Pflicht zur Rückgabe eines gemieteten LKW ist regelmäßig dort zu erfüllen, wo dem Mieter das Fahrzeug überlassen worden ist. 2. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht vertragsgemäß nach, so vorenthält er dem Vermieter die Mietsache. 3. In diesem Fall kann der Vermieter die Aufwendungen der Überführung an den Übergabeort aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 546 ; BGB § 546a ; BGB § 683 ; BGB § 670 ;

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Beklagten nach beendeten Kfz-Mietverhältnissen auch zu den Positionen in Höhe von insgesamt 2.952,94 EUR (nebst gesetzlicher Zinsen) zu Recht verurteilt, gegen die er sich mit der Berufung allein noch wehrt, nämlich

- Nutzungsentschädigung betreffend den Sattelauflieger (künftig: Auflieger) für die Zeit vom 30. Januar bis 14. Februar 2005 (501,12 EUR),

- Nutzungsentschädigung betreffend die Sattelzugmaschine (SZM), amtliches Kennzeichen xxx (künftig: SZM/Q 1296), für die Zeit vom 30. Januar bis 14. Februar 2005 (1.352,16 EUR),