I. Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den Beklagten nach beendeten Kfz-Mietverhältnissen auch zu den Positionen in Höhe von insgesamt 2.952,94 EUR (nebst gesetzlicher Zinsen) zu Recht verurteilt, gegen die er sich mit der Berufung allein noch wehrt, nämlich
- Nutzungsentschädigung betreffend den Sattelauflieger (künftig: Auflieger) für die Zeit vom 30. Januar bis 14. Februar 2005 (501,12 EUR),
- Nutzungsentschädigung betreffend die Sattelzugmaschine (SZM), amtliches Kennzeichen xxx (künftig: SZM/Q 1296), für die Zeit vom 30. Januar bis 14. Februar 2005 (1.352,16 EUR),
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