OLG Dresden - Beschluss vom 21.08.2023
4 U 476/23
Normen:
VVG § 86 Abs. 1; StGB § 142; BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2093/20

Rückgriff des Fahrzeugversicherers gegenüber dem beim Versicherungsnehmer angestellten Fahrer eines verunfallten LkwLegalzession von Ansprüchen aus dem ArbeitsverhältnisAnsprüche gegen den Fahrer wegen Obliegenheitsverletzung

OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2023 - Aktenzeichen 4 U 476/23

DRsp Nr. 2023/12723

Rückgriff des Fahrzeugversicherers gegenüber dem beim Versicherungsnehmer angestellten Fahrer eines verunfallten Lkw Legalzession von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis Ansprüche gegen den Fahrer wegen Obliegenheitsverletzung

1. In der Kasko-Versicherung ist der Fahrer eines Kfz nicht mitversichert und damit grds. wie ein beliebiger Dritter zu behandeln. 2. Trifft einen beim Versicherungsnehmer angestellter Fahrer an der Schadensherbeiführung nur leichte Fahrlässigkeit, bestehen keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Versicherer auf sich überleiten könnte. 3. § 142 StGB stellt keine Schutzgesetz zugunsten des Kaskoversicherers dar.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 24.188,04 € festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 1; StGB § 142; BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft anstelle der K......-Logistik-Versicherungs-AG (im Folgenden: Versicherer) in Anspruch.