SchlHOLG - Urteil vom 27.03.2003
7 U 61/00
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ; BGB § 823 ; BGB § 833 ; BGB § 840 ; VVG § 67 ; StVG § 8a (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 21.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 302/99

Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Unfall mit Tierbeteiligung

SchlHOLG, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 7 U 61/00

DRsp Nr. 2003/15141

Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Unfall mit Tierbeteiligung

»Nach einem Unfall zwischen einem Kfz und einem ausgebrochenen Pferd scheitert der Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers, der Leistungen an einen Kfz-Insassen erbracht hat, bei dem allein aus § 833 BGB haftenden Tierhalter jedenfalls dann an der Vorschrift des § 840 Abs. 3 BGB, wenn den Fahrer/Halter des Kfz ein Unfallverschulden trifft.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 ; BGB § 823 ; BGB § 833 ; BGB § 840 ; VVG § 67 ; StVG § 8a (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, wenngleich sie zweitinstanzlich die von ihr geltend gemachten Regressansprüche nach Grund und Höhe weitgehend substanziiert dargelegt hat.

Denn der von ihr geltend gemachte Regressanspruch, der tatsächlich ein auf die Klägerin gem. § 67 VVG übergegangener Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB ist, greift im Ergebnis wegen der Regelung des § 840 Abs. 3 BGB nicht durch.