Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, wenngleich sie zweitinstanzlich die von ihr geltend gemachten Regressansprüche nach Grund und Höhe weitgehend substanziiert dargelegt hat.
Denn der von ihr geltend gemachte Regressanspruch, der tatsächlich ein auf die Klägerin gem. § 67 VVG übergegangener Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB ist, greift im Ergebnis wegen der Regelung des § 840 Abs. 3 BGB nicht durch.
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