BGH - Urteil vom 03.04.1984
VI ZR 253/82
Normen:
BGB § 842, § 843 ; LFZG § 4 ; RVO § 1542 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1994/4507
MDR 1984, 1017
NJW 1984, 2628
ZfS 1984, 175
Vorinstanzen:
LG Hannover,

Rückgriff des Sozialversicherungsträgers wegen Krankenhauskosten

BGH, Urteil vom 03.04.1984 - Aktenzeichen VI ZR 253/82

DRsp Nr. 1994/4508

Rückgriff des Sozialversicherungsträgers wegen Krankenhauskosten

»Zum Rückgriff des Sozialversicherungsträgers auf den Ersatzanspruch für den Verdienstausfall des Verletzten in Höhe der Kosten, die dieser bei Gewährung der Krankenhauspflege für die häusliche Verpflegung erspart.« 1. Die sog. häuslichen Ersparnisse sind von den Kosten für stationäre Behandlung gegenüber dem Sozialversicherungsträger abzusetzen. 2. Dem Sozialversicherungsträger steht jedoch insoweit ein sachlich und zeitlich kongruenter Rückgriff auf den Verdienstausfallanspruch zu. 3. Dieser Rückgriff gebt dem Forderungsübergang nach § 4 Abs. 1 LohnFG vor. 4. Diese Regelung gilt auch für Schadensfälle ab 1.7.1983.

Normenkette:

BGB § 842, § 843 ; LFZG § 4 ; RVO § 1542 ;

Tatbestand:

Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen der Verletzung ihrer Mitglieder St., G., P. und B. in Anspruch, für deren Folgen die Beklagte einzustehen hat.