SchlHOLG - Urteil vom 30.10.2002
9 U 150/01
Normen:
AKB § 2b Nr. 1 lit. e § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ; KfzPflVV § 5 Abs. 1 Nr. 5 § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 140
VersR 2003, 637
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 177/01

Rückgriff eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers wegen Obliegenheitsverletzungen des Versicherten

SchlHOLG, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 9 U 150/01

DRsp Nr. 2003/2930

Rückgriff eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers wegen Obliegenheitsverletzungen des Versicherten

Normenkette:

AKB § 2b Nr. 1 lit. e § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ; KfzPflVV § 5 Abs. 1 Nr. 5 § 6 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind im Streit, inwieweit die Klägerin als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer wegen Obliegenheitsverletzungen des beklagten Unfallchirurgen vor und nach einem Verkehrsunfall Regress nehmen kann.

Der Beklagte führte am 13. August 1999 in Kiel seinen Pkw, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Dabei erfasste er gegen 19 Uhr 40 eine vorfahrtberechtigte ältere Fahrradfahrerin, sodass diese zu Boden stürzte und verletzt wurde. Nach Überreichen seiner Visitenkarte fuhr der Beklagte davon. Davon ließ er sich auch nicht durch einen Unfallzeugen abhalten, der sich vor seinen Pkw gestellt hatte und dann zur Seite springen musste. Die dem Beklagten um 20 Uhr 15 entnommenen Blutprobe enthielt eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 Promille. Das Amtsgericht Kiel verurteilte ihn aufgrund seines Verhaltens wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe.