OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.2013
I-23 U 91/12
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; VVG § 67 a.F.; VVG § 86; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 140
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen O 181/10

Rückgriffsansprüche des Berufshaftpflichtversicherers eines Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen I-23 U 91/12

DRsp Nr. 2015/11964

Rückgriffsansprüche des Berufshaftpflichtversicherers eines Architekten

Ein Rückgriffsanspruch des Berufshaftpflichtversicherers eines Architekten gegenüber dem ausführenden Handwerker besteht nicht, wenn Mängel des Gewerks zwar auf fehlerhafter Durchführung durch den Handwerker beruhen, der Architekt aber ausschließlich deshalb in Anspruch genommen wurde, weil er Gewährleistungsansprüche hat verjähren lassen. Denn hinsichtlich dieser Ansprüche haftet der ausführende Handwerker nicht gesamtschuldnerisch.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.05.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1; VVG § 67 a.F.; VVG § 86; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

A.