OLG Köln - Urteil vom 06.06.2014
20 U 210/13
Normen:
VVG § 19 Abs. 1 S. 1; VVG § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 173/13

Rücktritt des privaten Krankheitskostenversicherers vom Vertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht bei Antragstellung

OLG Köln, Urteil vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 20 U 210/13

DRsp Nr. 2014/14210

Rücktritt des privaten Krankheitskostenversicherers vom Vertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht bei Antragstellung

Gibt der Versicherungsnehmer in einem Antrag auf Abschluss einer privaten Krankheitskostenversicherer auf die Frage nach Untersuchungen und Behandlungen in den letzten drei Jahren an, lediglich wegen Bluthochdrucks behandelt worden zu sein und verschweigt er ärztliche Untersuchungen mit zahlreichen weiteren Diagnosen, insbesondere einer Herzklappen-Insuffizienz, so ist der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gem. § 19 Abs. 2 VVG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das am 18. November 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 173/13- abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 1 S. 1; VVG § 19 Abs. 2;

Gründe

I.