Auf die Berufung des Beklagten vom 30. September 2013 wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 2013 -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da im Hinblick auf den Berufungswert ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§
II.
Die am 01. Oktober 2013 eingegangene und am 14. November 2013 begründete Berufung des Beklagten gegen das am 18. September 2013 zugestellt Urteil des Landgerichts Berlin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|