OLG Dresden - Urteil vom 10.10.2023
4 U 789/23
Normen:
VVG § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 1588
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 21.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1926/23

Rücktritt des Versicherers von einer privaten Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung wegen unrichtiger Beantwortung der GesundheitsfragenArglistige Täuschung des Versicherers durch Verschweigen einer Krankschreibung von erheblicher Dauer

OLG Dresden, Urteil vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 4 U 789/23

DRsp Nr. 2023/14167

Rücktritt des Versicherers von einer privaten Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen Arglistige Täuschung des Versicherers durch Verschweigen einer Krankschreibung von erheblicher Dauer

1. Die Frage im Antragsformular für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, ob in den letzten fünf Jahren "Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus" stattgefunden haben, ist keine unzulässige Globalfrage. 2. Eine Behandlung, die eine Überweisung zum MRT und eine einmonatige Krankschreibung nach sich zieht, ist unabhängig von ihrer Schwere nicht als belanglos anzusehen und darf bei Antragstellung nicht verschwiegen werden. 3. Es kann eine arglistige Täuschung auch des Versicherers darstellen, wenn eine Antragsteller eine Krankschreibung von erheblicher Dauer verschweigt, selbst wenn dieser eine Bagatellerkrankung zugrunde lag und die Krankschreibung nur erwirkt wurde, um den Belastungen eines Arbeitsverhältnisses zu entgehen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 21.03.2023 - 3 O 1926/23 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.