OLG Rostock - Beschluss vom 08.04.2008
1 U 65/08
Normen:
BGB § 323 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 5; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 76/07

Rücktritt vom Kauf eines Wohnwagens wegen Sachmängeln

OLG Rostock, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 1 U 65/08

DRsp Nr. 2009/5352

Rücktritt vom Kauf eines Wohnwagens wegen Sachmängeln

1. Zum Rücktrittsrecht des Käufers bei einem sogen. "Montags- oder Zitronenauto".

2. Von genereller Fehlergeneigtheit eines Wohnwagens, die weitere Mängelrügen entbehrlich macht, kann nicht ausgegangen werden, wenn nach vollständiger Beseitigung gerügter Mängel eine neue Undichtigkeit auftritt.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 4 O 76/07) auf seine Kosten nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 5; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440;

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten den Rücktritt vom Kauf eines bei diesem zum Preis von 15.758,82 € erworbenen Wohnwagen Caravan "Camper 450 DM Lifestyle" geltend, der dem Kläger am 16.04.2005 übergeben wurde.

Der Kläger hat erstinstanzlich das Auftreten verschiedenster erheblicher Mängel an dem Fahrzeug - u.a. etwa: Vorzelt undicht, Wasserarmatur im Bad zu empfindlich, Dichtung Wasserbecken defekt, Teppich am Ofen defekt, blinde Stellen am Spiegel im Bad - geltend gemacht, die er im Zeitraum vom 06.05. bis 10.07.2005 gerügt habe. Im September 2006 habe das Vorzelt erneut undichte Stellen aufgewiesen. Bei dem Fahrzeug handele es sich um ein sogen. "Montagsauto".