OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.2007
I-1 U 259/06
Normen:
BGB § 323 Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 437 Nr. 2 1. Alt. ; BGB § 459 Abs. 1 Satz 2 a. F. ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 02.10.2006

Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag nur bei gravierenden Mängeln - Technische Unzulänglichkeiten eines neuen Kfz der Oberklasse

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2007 - Aktenzeichen I-1 U 259/06

DRsp Nr. 2007/22459

Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag nur bei gravierenden Mängeln - Technische Unzulänglichkeiten eines neuen Kfz der Oberklasse

1. Bei der Frage, ob erhebliche oder unerhebliche Pflichtverletzungen im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorliegen, sind vorrangig die Kriterien der Wertminderung und Gebrauchsbeeinträchtigung nach § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. heranzuziehen, wobei die Schwelle deutlich höher anzusetzen ist. 2. Die Bagatellgrenze kann bei technischen Unzulänglichkeiten von fabrikneuen Fahrzeugen der Oberklasse zwar relativ schnell überschritten sein, dennoch muss stets die Vorgabe des Gesetzgebers beachtet werden, dass ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag nur bei gravierenden Mängeln eröffnet sein soll.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 5 Satz 2 ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 437 Nr. 2 1. Alt. ; BGB § 459 Abs. 1 Satz 2 a. F. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen in Anspruch. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob der Pkw im Zeitpunkt der Auslieferung mangelhaft war und ob eine etwaige Mangelhaftigkeit den erklärten Rücktritt vom Kauf rechtfertigen kann.

Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: