BGH - Urteil vom 25.11.2020
IV ZR 345/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VAG a.F. § 10a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 130/18
OLG Stuttgart, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 116/19

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge der Rentenversicherungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Erklärung des Widerspruchs und Ausübung des Widerspruchsrechts bei Unvollständigkeit der überlassenen Verbraucherinformation

BGH, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen IV ZR 345/19

DRsp Nr. 2020/18264

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge der Rentenversicherungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Erklärung des Widerspruchs und Ausübung des Widerspruchsrechts bei Unvollständigkeit der überlassenen Verbraucherinformation

Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt.

Tenor