OLG Hamm - Beschluss vom 18.10.2019
20 U 165/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2020, 676
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 30/18

Rückzahlung von geleisteten Versicherungsprämien nebst gezogener Nutzungen

OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2019 - Aktenzeichen 20 U 165/19

DRsp Nr. 2020/2274

Rückzahlung von geleisteten Versicherungsprämien nebst gezogener Nutzungen

1. Für den vom Versicherer zu führenden Beweis der Übergabe der erforderlichen Informationen (§ 5a VVG a.F.) kann einem vom VN unterschriebenen, gesonderten Empfangskenntnis entscheidende, indizielle Bedeutung zukommen (so auch hier).2. Wenn der VN im Rechtsstreit zu dieser Frage der Übergabe persönlich angehört worden ist, bedarf es grundsätzlich nicht der Parteivernehmung (so auch hier).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Kläger aus der Berufungsbegründung vom 18.09.2019 (Bl. 81 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz, im Folgenden: eGA-II) greifen nicht durch.

1.