Die Berufung des Klägers gegen das am 4. September 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Anspruch auf Zahlung von 7.242,30 € nebst Zinsen nicht zu, so dass das Landgericht den vom Kläger erwirkten Vollstreckungsbescheid im Ergebnis mit Recht aufgehoben und ihn auf die Widerklage zur Rückerstattung des von der Beklagten im Rahmen der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrags verurteilt hat.
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