OLG Köln - Urteil vom 07.03.2014
20 U 172/13
Normen:
VVG § 164 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 78/13

Rückzahlung von Leistungen auf eine Kapitallebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 20 U 172/13

DRsp Nr. 2015/8331

Rückzahlung von Leistungen auf eine Kapitallebensversicherung

Nach Kündigung einer in den Jahren 1994 bis 2001 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Leistungen ohne Stornoabzug, mindestens aber auf einen Mindestrückkaufswert zu (BGHZ 164, 297 ff.).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. September 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 78/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 164 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Anspruch auf Zahlung von 7.242,30 € nebst Zinsen nicht zu, so dass das Landgericht den vom Kläger erwirkten Vollstreckungsbescheid im Ergebnis mit Recht aufgehoben und ihn auf die Widerklage zur Rückerstattung des von der Beklagten im Rahmen der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrags verurteilt hat.