OLG Dresden - Urteil vom 31.08.2021
4 U 623/21
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 514/20

Rückzahlung von Prämien und gezogenen Nutzungen nach Widerruf einer fondsgebundenen LebensversicherungWirksamkeit einer WiderrufsbelehrungFehlende drucktechnische Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung

OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 4 U 623/21

DRsp Nr. 2021/16630

Rückzahlung von Prämien und gezogenen Nutzungen nach Widerruf einer fondsgebundenen Lebensversicherung Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Fehlende drucktechnische Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung

1. Bei fehlender drucktechnischer Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung ist stets davon auszugehen, dass dem Versicherungsnehmer hierdurch die Möglichkeit genommen wurde, sein Lösungsrecht unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei ordnungsgemäßer Belehrung; für eine Gesamtwürdigung aller Umstände ist dann kein Raum. 2. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer einmaligen Beitragszahlung, die nach den Versicherungsbedingungen keinem Kündigungsverbot unterliegt, begründet weder die langjährige Vertragsdauer noch die Ausübung des Kündigungsrechts besonders gravierende Umstände des Einzelfalles, die der späteren Geltendmachung eines Widerspruchsrechts nach Treu und Glauben entgegenstünden. 3. Eine sekundäre Beweislast des Versicherers, die für die Ermittlung der von ihr auf den Sparanteil gezogenen Nutzungen erforderlichen Informationen vorzulegen, besteht nicht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 03.03.2021 - 8 O 514/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.