BGH - Beschluss vom 08.09.2021
IV ZR 133/20
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2021, 1479
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 14.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 209/19
OLG Bamberg, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 382/19

Rückzahlung von Versicherungsprämien einer Rentenversicherung und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach erklärtem Widerspruch; Ausschluss eines Bereicherungsanspruchs wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts nach Beitragsfreistellung und anschließender beitragspflichtigen Fortführung des Vertrags

BGH, Beschluss vom 08.09.2021 - Aktenzeichen IV ZR 133/20

DRsp Nr. 2021/15815

Rückzahlung von Versicherungsprämien einer Rentenversicherung und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach erklärtem Widerspruch; Ausschluss eines Bereicherungsanspruchs wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts nach Beitragsfreistellung und anschließender beitragspflichtigen Fortführung des Vertrags

Auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, so etwa dann, wenn der Widersprechende zuvor den Eindruck erweckte, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 14. Mai 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 242;

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsprämien einer Rentenversicherung und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach erklärtem Widerspruch.